§ 1 Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht
ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind bindende Angebote und können nach unserer Wahl durch Zusendung einer
schriftlichen Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware angenommen werden.
§ 3 Lieferumfang, Verpackung
3.1 Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung im Falle der Warensendung ohne vorherige Bestätigung durch die Bestellung
bestimmt.
3.2 Soweit wir eigene Verpackungs- und Transportmittel stellen, so gehen diese in das Eigentum des Bestellers über. Wir behalten uns Berechnung vor. Verpackung- und Transportbedingte
Abweichungen in geringem Umfang behalten wir uns vor.
§ 4 Lieferfrist
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
4.3 So lange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist ruht die vereinbarte Lieferfrist.
4.4 Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
4.5 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteil für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
4.6 Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.7 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse die außerhalb
unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, von uns nicht zu vertretende Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und
Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem
Besteller von uns bald möglichst mitgeteilt. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen einen Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt hinsichtlich des betroffenen
Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche entstehen aus diesem Rücktritt und darüber hinaus nicht. Bereits erbrachte Leistungen sind jedoch zurück zu gewähren.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, gelten unsere Preise netto zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer ab
Werk ohne Verpackung.
5.2 Unsere Rechnungen sind mit Rechnungstellung sofort zur Zahlung fällig, wenn nichts anderes vereinbart wird.
5.3 Abweichend von § 284 III BGB kommt der Besteller auch in Verzug, wenn er durch den Versender gemahnt wurde oder der Bestellung ein kalendermäßig bestimmter Fälligkeitstermin
zugrunde lag und der Besteller nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
5.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe 7% über dem Basis Zinsatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu
berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
5.5 Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 6 Wochen, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen auf Grund von
Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
5.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
5.7 Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Sie werden daher zu
Gunsten oder zu Lasten des Bestellers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für unsere Lieferung angepasst, ohne das dem Besteller insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht.
5.8 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir- unbeschadet weitere Rechte- befugt, Sicherheiten oder
Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
5.9 Scheck und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme
von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
§ 6 Versand
6.1 Versendung und Verladung erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.
6.2 Die Wahl der Versandart und Verpackung erfolgt nach unserer Wahl und nach bestem Ermessen.
6.3 Wir werden uns bemühen hinsichtlich Versandart und Versandweg, Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter
frachtfreier Lieferung- gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 7 Gewährleistungen
7.1 Der Besteller ist verpflichtet die Ware unverzüglich, spätestens 2 Tage nach Erhalt, soweit zumutbar auch durch Probeverarbeitung auf Fehler
zu untersuchen, und uns eventuell vorhandene Mängel mitzuteilen. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Für später auftretende oder gemeldete Schäden haften wir nicht, wenn es sich nicht um verdeckte
Mängel handelt. Eine Haftung ist jedenfalls nach 6 Monaten bezogen auf das Datum der Lieferung ausgeschlossen.
7.2 Geringfügige Abweichungen in der Farbe oder der Zusammensetzung der gelieferten Recyclate sind produktbedingt und stellen keine Mängel dar. Die von uns gelieferten Recyclate
werden aus neuen und gebrauchten Produktionsabfällen der Folienindustrie gewonnen, die mindestens einem Verarbeitungsprozess unterworfen waren. Es können neu hergestellte Kunststoffe mit definierten
Eigenschaften zum Zweck des Einbringens von Pigmenten, Füllstoffen zur Eigenschaftsverbesserung zugesetzt werden. Recyclat ist der Oberbegriff für das neu hergestellte Regranulat, das aus Recyclat
oder Mahlgut über einen Schmelzprozess gewonnen wird. Das Regranulat ist sortenrein weil es aus Kunststoff verschiedener Hersteller aber gleicher Bezeichnung besteht. Es wird durch vermischen in
Mischsilos homogenisiert, im Bezug auf Farbe, MFI und Dichte.
7.3 Liegt ein Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kosten hierfür werden von uns nur insoweit übernommen, als
die Ware nicht an einen anderen Ort, als den Lieferort verbracht wurde. Sollte eine Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist möglich sein, so sind wir nach
unserer Wahl zur Wandelung oder Minderungen berechtigt.
7.4 Über die Ansprüche aus Ziff.7.3 hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinn, Ansprüche wegen sonstiger
Vermögensschäden und Mangelfolgeschäden des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist und auch
dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der bestellten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
8.2Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe der Ware
verpflichtet.
8.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie Pfändung der gelieferten Ware durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.4 Der Besteller ist berechtigt die gelieferte Ware zu verarbeiten oder umzubilden. Derartige Handlungen werden jedoch bis zur vollständigen Bezahlung stets für uns
wahrgenommen.
8.5 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns
und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (inkl. MwSt) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Bearbeitung weiter
verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir
uns die Forderungen nicht einzuziehen solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist letzteres jedoch der Fall, ist der Besteller
verpflichtet uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Drittschuldner
die Abtretung mitzuteilen.
8.6 Wurde die gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
8.7 Der Besteller darf die gelieferte Ware bevor diese nicht vollständig bezahlt ist weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme oder sonstige
Verfügungen Dritter in Bezug auf unsere Ware oder unsere Forderungen hat uns der Besteller hiervon unverzüglich mit eingeschriebenen Brief zu informieren und alle Auskünfte und Unterlagen zur
Vefügung zu stellen, die zur noch nicht beglichen sind um mehr als 20% übersteigt.
8.8 Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit
diese noch nicht beglichen sind um mehr als 20% übersteigt.
8.9 Wir sind berechtigt mit Gegenforderungen aufzurechnen.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Deutsches Recht
9.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz Gronau.
9.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
9.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland
hat.
§ 10 Sonstiges
10.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Zustimmung.
10.2 Sollte eine der vorstehenden Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.